Finanzielle Leistungen bei Vollzeitpflege
Die Auszahlung des Pflegegeldes an die Pflegeeltern gemäß §§ 27, 33 und 39 SGBVIII erfolgt in Form von Pauschalbeträgen, die durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz festgelegt werden. Das Pflegegeld unterteilt sich in Kosten für den Sachaufwand und Kosten für die Pflege und Erziehung und ist nach Altersgruppen gestaffelt.
Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege
Das Landesjugendamt Rheinland-Pfalz orientiert sich bei der Festlegung der Pauschalbeträge vollumfänglich an den Empfehlungen des Deutschen Vereins e.V.
https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2019/dv-15-19_vollzeitpflegesaetze.pdf
Die Pauschalbeträge umfassen den gesamten wiederkehrenden Lebensbedarf (z.B. Kosten für Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Hausrat, Körper- und Gesundheitspflege, Bildung, Taschengeld, Fahrtkosten, etc.). Zu beachten ist, dass gemäß § 39 Abs. 6 SGB VIII eine Anrechnung des Kindergeldes erfolgt. Handelt es sich bei dem Pflegekind um das älteste Kind im Haushalt, wird die Hälfte des Kindergeldes angerechnet, ansonsten ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag um ein Viertel.
Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt monatlich im Voraus.Mögliche Beihilfen und Zuschüsse
Das Landesamt für Jugend und Soziales in Rheinland-Pfalz hat in Zusammenarbeit mit den Jugendämtern Empfehlungen zur Gewährung einmaliger Beihilfen und Zuschüsse erarbeitet. Sie dienen der einheitlichen Anwendung zur Regelung des zusätzlichen Bedarfs eines Pflegekindes im Rahmen der Hilfe zur Erziehung gemäß § 33 SGB VIII. Folgende Beihilfen können im Einzelfall gewährt werden:
- Erstausstattung
- Leistungen bei wichtigen persönlichen und besonderen Anlässen, wie z.B. Taufe, Kommunion, Konfirmation
- Weihnachtsbeihilfe
- Kosten von Klassenfahrten, Urlaubs- und Ferienreisen
- Leistungen für Schul- und Berufsausbildung
- Leistungen für besondere pädagogische Förderung
Alle Beihilfen und Zuschüsse werden nur auf vorherigen Antrag gewährt.