Förderung und Versicherung bei Vollzeitpflege
Für Pflegeeltern sind auch finanzielle Fragen wichtig. Bekommen wir Kindergeld? Wie sieht es aus mit meiner Altersvorsorge, wenn ich mich jahrelang um mein Pflegekind gekümmert habe? Aber auch Versicherungsfragen sind für Pflegeeltern relevant und sollen hier ebenfalls erläutert werden.
Kindergeld
Pflegeeltern sind berechtigt, Kindergeld zu beantragen. Nach dem Bundeskindergeldgesetz werden Pflegekinder bei der Zahlung von Kindergeld berücksichtigt, wenn sie mit den Berechtigten durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden sind und in deren Haushalt aufgenommen wurden.Elternzeit und Elterngeld
Bei der Aufnahme eines Kindes in Vollzeitpflege kann Elternzeit in Anspruch genommen werden. Näheres wird im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit geregelt.
Für Kinder, die auf der Grundlage des Kinder- und Jugendhilfegesetztes (SGB VIII) in Pflegefamilien leben, kann kein Elterngeld bezogen werden.Altersvorsorge
Im Rahmen der Altersvorsorge erfolgt die hälftige Erstattung nachgewiesener Leistungen zu einer angemessenen Alterssicherung von derzeit 42,53 € pro Monat für jedes Pflegekind, aber nur für eine Pflegeperson. Die Beträge werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung des Landes Rheinland-Pfalz festgelegt. Diese Erstattung ist Teil der laufenden Leistung gemäß § 39, Abs. 4, Satz 2 SGB VIII.Gesetzliche Krankenversicherung
Im Regelfall bleiben Kinder, die sich in Vollzeitpflege befinden, über ihre leiblichen Eltern krankenversichert. Sollte dies nicht möglich sein, so können Pflegekinder im Rahmen der Familienversicherung bei den Pflegeeltern mitversichert werden. Im Einzelfall kann auch das Jugendamt die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.Unfallversicherung
Für die hauptsächlich betreuende Pflegeperson wird der nachgewiesene Beitrage zur Unfallversicherung in Höhe von derzeit maximal 160,23 € pro Jahr übernommen.
Eine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung besteht erst bei Pflegeeltern, die mehr als sechs Kinder betreuen.Haftpflichtversicherung
Pflegekinder sind in der Regel bei der Haftpflichtversicherung ihrer Pflegeeltern mitversichert. Durch die Haftpflichtversicherung sind Schäden abgedeckt, die Dritten zugefügt wurden. Ein Ausschlusskriterium kann jedoch das Alter des Kindes sein. Hat das Kind das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet und liegt in einem Fall keine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Pflegeeltern vor, so ist davon auszugehen, dass die Geschädigte/der Geschädigte keine Leistung durch die Versicherung erhält. Nachrangig kann, je nach Fall, die Haftpflichtversicherung der Stadt eintreten.